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721.13 SMOG CH-NW

§ 7 Vollzugsverordnung zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoff-Immissionen (SMOG-Verordnung) - 2. Verkehrsbeschränkungen

Massnahmen bei übermässigen Immissionen
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§ 7 SMOG-Verordnung · 2. Verkehrsbeschränkungen

1. Ist eine der Interventionsstufen erreicht, ordnet die Kantonspolizei nach Absprache mit der Landwirtschafts- und Umweltdirektion sowie der Justiz- und Sicherheitsdirektion Massnahmen gemäss Art. 3 Abs. 6 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) an, insbesondere Überholverbote für Lastwagen und Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der Autobahn.

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