721.13
SMOG
CH-NW
§ 7 Vollzugsverordnung zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoff-Immissionen (SMOG-Verordnung) - 2. Verkehrsbeschränkungen
Massnahmen bei übermässigen Immissionen
§ 7 SMOG-Verordnung · 2. Verkehrsbeschränkungen
1. Ist eine der Interventionsstufen erreicht, ordnet die Kantonspolizei nach Absprache mit der Landwirtschafts- und Umweltdirektion sowie der Justiz- und Sicherheitsdirektion Massnahmen gemäss Art. 3 Abs. 6 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) an, insbesondere Überholverbote für Lastwagen und Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der Autobahn.