§ 6 Vollzugsverordnung zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoff-Immissionen (SMOG-Verordnung) - Massnahmen der Interventionsstufen 1. Verbote
§ 6 SMOG-Verordnung · Massnahmen der Interventionsstufen 1. Verbote
1. Ist die Interventionsstufe I erreicht, ist es im belasteten Gebiet verboten
1. Holzfeuerungen zu betreiben, wenn eine Heizung mit geringeren Schadstoffemissionen zur Verfügung steht, ausgenommen Anlagen mit Filtern zur Feinstaubreduktion und solche, die mit dem Qualitätssiegel von Holzenergie Schweiz ausgezeichnet sind;
2. Feuer jeder Art im Freien zu entfachen, ausgenommen Grill- und Brauchtumsfeuer.
2. Ist die Interventionsstufe II erreicht, ist es im belasteten Gebiet zudem verboten, auf Baustellen sowie in der Land- und Forstwirtschaft dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Fahrzeuge einzusetzen, die nicht mit einem Partikelfilter ausgerüstet sind beziehungsweise nicht die Anforderungen von Anhang 4 Ziffer 3 der Luftreinhalte-Verordnung einhalten.
3. Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion kann im Einzelfall Erleichterungen gewähren, wenn die Einhaltung der Verbote unverhältnismässig ist.