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721.13 SMOG CH-NW

§ 5 Vollzugsverordnung zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoff-Immissionen (SMOG-Verordnung) - Massnahmen der Informationsstufe

Massnahmen bei übermässigen Immissionen
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§ 5 SMOG-Verordnung · Massnahmen der Informationsstufe

1. Ist die Informationsstufe erreicht, informiert die ZUDK die Öffentlichkeit insbesondere über die aktuelle Situation sowie über freiwillige Massnahmen und das Verhalten zur Reduktion der Belastung der Luftqualität.

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