721.13
SMOG
CH-NW
§ 4 Vollzugsverordnung zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoff-Immissionen (SMOG-Verordnung) - Übermässige Immissionen
Massnahmen bei übermässigen Immissionen
§ 4 SMOG-Verordnung · Übermässige Immissionen
1. Eine bestimmte Belastungsstufe wird erreicht, wenn der entsprechende Schwellenwert für Luftschadstoffe gemäss nachfolgender Tabelle bei mindestens drei Messstationen der Zentralschweiz überschritten und für die nächsten drei Tage eine stabile Wetterlage vorhergesagt wird
Schadstoff | Informationsstufe | Interventionsstufe I | Interventionsstufe II
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Feinstaub (PM10) Tagesmittelwert | 75 μg/m³ | 100 μg/m³ | 150 μg/m³
Ozon (O₃) max. Stundenmittelwert | 180 μg/m³ | - | -
2. Das AWEL stellt fest, ob für die nächsten drei Tage eine stabile Wetterlage vorhergesagt wird.