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721.13 SMOG CH-NW

§ 10 Vollzugsverordnung zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoff-Immissionen (SMOG-Verordnung) - Aufhebung der Verbote und Verkehrsbeschränkungen

Massnahmen bei übermässigen Immissionen
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§ 10 SMOG-Verordnung · Aufhebung der Verbote und Verkehrsbeschränkungen

1. Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion ordnet die teilweise oder vollständige Aufhebung der Verbote und Verkehrsbeschränkungen an, wenn

1. der Tagesmittelwert von 50 μg/m³ für Feinstaub (PM10) nicht mehr erreicht wird; und

2. die meteorologischen Voraussetzungen eine wesentliche Veränderung der Wettersituation prognostizieren.

2. Sie informiert die Öffentlichkeit.

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