721.13
SMOG
CH-NW
§ 10 Vollzugsverordnung zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoff-Immissionen (SMOG-Verordnung) - Aufhebung der Verbote und Verkehrsbeschränkungen
Massnahmen bei übermässigen Immissionen
§ 10 SMOG-Verordnung · Aufhebung der Verbote und Verkehrsbeschränkungen
1. Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion ordnet die teilweise oder vollständige Aufhebung der Verbote und Verkehrsbeschränkungen an, wenn
1. der Tagesmittelwert von 50 μg/m³ für Feinstaub (PM10) nicht mehr erreicht wird; und
2. die meteorologischen Voraussetzungen eine wesentliche Veränderung der Wettersituation prognostizieren.
2. Sie informiert die Öffentlichkeit.