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721.13 SMOG CH-NW

§ 1 Vollzugsverordnung zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoff-Immissionen (SMOG-Verordnung) - Zweck, Koordination

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 SMOG-Verordnung · Zweck, Koordination

1. Diese Verordnung stellt sicher, dass insbesondere bei austauscharmen Wetterlagen zur Bekämpfung von übermässigen Luftschadstoffbelastungen temporär wirksame Massnahmen kurzfristig angeordnet werden können.

2. Diese Massnahmen sind zeitlich und inhaltlich übereinstimmend mit Anordnungen in anderen Kantonen zu ergreifen.

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