§ 2 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Kantonale Chemikalienverordnung, kChemV) - Kantonschemikerin, Kantonschemiker
§ 2 Kantonale Chemikalienverordnung, kChemV · Kantonschemikerin, Kantonschemiker
1. Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker ist Ansprechstelle für die Bundesbehörden und Meldestelle für die Chemikalien-Ansprechperson gemäss Art. 25 Abs. 2 ChemG.
2. Sie beziehungsweise er vollzieht die Chemikaliengesetzgebung, soweit diese den Vollzug nicht einer anderen Instanz zuweist und ist insbesondere zuständig für
1. die Koordination des Vollzugs der Chemikaliengesetzgebung (Art. 31 Abs. 1 ChemG);
2. die Überwachung und die Kontrolle von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen, die sich auf dem Markt befinden sowie die Anordnung der nötigen Massnahmen (Art. 100-103 der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, Chemikalienverordnung; ChemV);
3. die Kontrolle von Biozidprodukten und die Anordnung der nötigen Massnahmen (Art. 58 und 59 der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten, Biozidprodukteverordnung; VBP);
4. die Erteilung von Fach- und Anwendungsbewilligungen sowie die grundsätzliche Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV);
5. die Kontrolle der Information über Batterien und Akkumulatoren an Verkaufsstellen (Anhang 2.15 Ziff. 4.2 ChemRRV);
6. die Marktüberwachung von Pflanzenschutzmitteln und subsidiär die Kontrolle der vorschriftsgemässen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (Art. 64 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzmittelverordnung; PSMV);
7. die Kontrolle der in Verkehr gebrachten Dünger und die Einhaltung der Verwendungsverbote (Art. 29 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern, Dünger-Verordnung; DüV);
8. die Organisation der Entsorgung von Chemikalien ab den Sammelstellen.