721.1
LCPE
CH-NW
Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, kUSG) - Kanton
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Kantonales Umweltschutzgesetz, kUSG · Kanton
1. Der Kanton vollzieht unter Vorbehalt von Art. 41 USG das Umweltschutzrecht des Bundes, soweit die Gesetzgebung den Vollzug nicht den Gemeinden überträgt.
2. Er unterstützt die Gemeinden beim Vollzug der ihnen übertragenen Aufgaben, soweit dies in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.