Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, kUSG) - Gegenstand (LCPE)
Inhaltsübersicht (60)
Gesetzestext (60 Artikel)
1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz und enthält kantonales Recht zum Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen.
1. Der Kanton vollzieht unter Vorbehalt von Art. 41 USG das Umweltschutzrecht des Bundes, soweit die Gesetzgebung den Vollzug nicht den Gemeinden überträgt.
2. Er unterstützt die Gemeinden beim Vollzug der ihnen übertragenen Aufgaben, soweit dies in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.
1. Die Gemeinden vollziehen die Umweltschutzgesetzgebung in den ihnen zugewiesenen Bereichen.
2. Sie können von kantonalen Instanzen zu Kontrollen, Sachverhaltsabklärungen und dergleichen beigezogen werden.
3. Die Gemeinden bezeichnen eine Anlaufstelle für die Belange des Umweltschutzes.
1. Der Regierungsrat beziehungsweise der Gemeinderat kann öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit Vollzugsaufgaben betrauen, insbesondere bei der Kontrolle und Überwachung.
1. Die zuständige Instanz beobachtet und überwacht den Zustand und die Entwicklung der Umwelt sowie der natürlichen Ressourcen wie Luft, Boden und Wasser, der Lebensräume und der Lebensgemeinschaften.
1. Der Regierungsrat kann Forschungsarbeiten in Auftrag geben oder unterstützen.
2. Er fördert die Entwicklung von Anlagen und Verfahren, mit denen die Umweltbelastung vermindert werden kann, sofern dies überwiegend im öffentlichen Interesse geschieht.
1. Der Kanton und die Gemeinden informieren die Öffentlichkeit sachgerecht über die Belange des Umweltschutzes und den Stand der Umweltbelastung.
2. Sie fördern Massnahmen, die ein umweltgerechtes Verhalten der Bevölkerung zum Ziel haben.
1. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften zum Schutz von Mensch und Umwelt vor schweren Schädigungen durch ausserordentliche Ereignisse.
2. Er erlässt Vorschriften über Organisation, Ausrüstung, Ausbildung, Unterhalt, Einsatz sowie Kosten der Öl- und Chemiewehr.
1. Soweit die Schutzziele nicht durch das Bundesrecht festgelegt werden, bestimmt der Regierungsrat den Begriff der schweren Schädigung.
1. Öl- und Chemiewehr ergreifen in Zusammenarbeit mit der Polizei und der zuständigen Instanz die nötigen Massnahmen bei Gefährdung oder Schädigung von Mensch und Umwelt durch umweltgefährdende Flüssigkeiten und chemische Stoffe.
2. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Brandschutz- und Feuerwehrgesetzgebung.
1. Die Einsatzkosten der Öl- und Chemiewehr sowie die übrigen Kosten für die Beseitigung der Schädigung gehen zu Lasten der Verursacherin oder des Verursachers.
2. Können diese nicht ermittelt werden oder sind sie zahlungsunfähig, gehen die ungedeckten Kosten zu Lasten der Gemeinde; die ungedeckten Kosten bei Ereignissen auf National- und Kantonsstrassen gehen zu Lasten des Strasseneigentümers.
1. Der Kanton führt einen Kataster über Anlagen und Betriebe, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben beziehungsweise haben können.
2. Die Gemeinden melden dem Kanton alle massgebenden Veränderungen im Zusammenhang mit Bauten und Anlagen gemäss Abs. 1.
3. Der Kanton stellt die Katasterdaten den Gemeinden, den Betreiberinnen oder Betreibern von Abwasserreinigungsanlagen und den Wehrdiensten unentgeltlich zur Verfügung.
1. Der Bau und die Umnutzung von Anlagen und Betrieben, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben beziehungsweise haben können, sind durch die zuständige Instanz zu Handen der Baubewilligungsbehörde zu begutachten.
2. Diese hat die Bedingungen und Auflagen, die von der zuständigen Instanz beantragt werden, in die Baubewilligung aufzunehmen.
1. Der Regierungsrat ist zuständig für die kantonale Abfallplanung und sorgt für deren Umsetzung.
1. Der Kanton bildet hinsichtlich der Siedlungsabfälle ein Einzugsgebiet.
2. Der Regierungsrat kann auch für andere Abfälle das Einzugsgebiet von Abfallanlagen festlegen.
3. Die zuständige Instanz bestimmt die Art der zu benützenden Transportmittel im Sinne von Art. 16 Abs. 3 Buchstabe e der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA).
4. Sofern es die Verwertung oder die umweltgerechte Behandlung von Abfällen erfordert, ordnet die zuständige Instanz im Einzelfall an, welche Abfälle einer bestimmten Anlage zuzuführen sind. Einer Abfallanlage können auch Abfälle aus einem anderen Einzugsgebiet zugewiesen werden.
1. Die Gemeinden informieren regelmässig und beraten unentgeltlich die Bevölkerung, das Gewerbe und die Industrie über die Vermeidung, Verminderung, Verwertung und Entsorgung von Siedlungsabfällen.
2. Sie sorgen im Rahmen kantonaler Vorgaben für
1. das vorschriftsgemässe Sammeln, Verwerten, Behandeln und Entsorgen von Siedlungsabfällen;
2. * die Abgabe und die Entsorgung kleiner Mengen von Sonderabfällen aus den Haushaltungen und dem Kleingewerbe mit Ausnahme der Entsorgung von Chemikalien;
3. die Abgabe von separat zu sammelnden Abfällen an geeigneten Sammelstellen oder die Organisation von geeigneten Sammeltouren für diese Abfälle;
4. die erforderlichen Kontrollen.
3. Sie können Verursacherinnen und Verursacher von Siedlungsabfällen verpflichten, diese einer bestimmten Sammelstelle oder Anlage zur Verwertung oder Behandlung zuzuführen.
4. Jede Gemeinde erlässt ein Reglement über die Abfallentsorgung.
1. Die Gemeinden finanzieren ihre Aufgaben im Abfallwesen mit kostendeckenden und verursachergerechten Gebühren. Ein Teil der gesamten Kosten kann über eine Grundgebühr gedeckt werden.
2. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass sie die gesamten Kosten der Abfallbewirtschaftung wie Bau, Betrieb, Unterhalt, Erweiterung, Ersatz, Abschluss und Nachsorge der Abfallanlagen, Sammeldienst, Öffentlichkeitsarbeit und Administration decken. Sie haben eine angemessene Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals zu ermöglichen.
3. Kann die Verursacherin oder der Verursacher von Abfällen nicht ermittelt werden oder ist sie beziehungsweise er zahlungsunfähig, tragen die Gemeinden die Entsorgungskosten.
1. Die Bewilligungspflicht für die Errichtung und den Betrieb von Deponien richtet sich nach dem Bundesrecht.
1. Die Errichtung von Abfallanlagen ist bewilligungspflichtig; davon ausgenommen sind geringfügige Abfallanlagen.
2. Der Betrieb von wesentlichen Abfallanlagen ist bewilligungspflichtig. Diese Betriebsbewilligung ist in der Regel befristet und kann verlängert werden.
1. Ausgediente Fahrzeuge, Maschinen, Geräte, metallhaltige Sperrgüter und andere, ähnliche Altwaren sowie Bestandteile davon dürfen nur auf bewilligten Lagerplätzen oder in bewilligten Anlagen gelagert werden.
1. Der Regierungsrat legt unter Vorbehalt der TVA die Anforderungen für die Entsorgung von Bauabfällen bei Neubau-, Umbau- und Abbrucharbeiten fest.
2. Er kann die Empfehlungen, Normen und Richtlinien von Fachverbänden als verbindlich erklären.
1. Die Bauherrschaft hat der Baubewilligungsinstanz die Art der Entsorgung der Bauabfälle aufzuzeigen.
2. Ein Entsorgungskonzept ist in jedem Fall einzureichen vor dem Abbruch von
1. gewerblichen oder industriellen Bauten;
2. anderen Bauten mit einem Mindestvolumen, das vom Regierungsrat bestimmt wird.
3. Die Baubewilligungsinstanz genehmigt das Entsorgungskonzept. Sie kann einen Entsorgungsnachweis verlangen.
1. Der Regierungsrat bewilligt die Massnahmen für die Deponienachsorge und verfügt die finanzielle Sicherstellung.
2. Er entscheidet über den Zeitpunkt der Beendigung der Nachsorge.
1. Die zuständige Instanz entscheidet nach Anhören der betroffenen Gemeinde über Untersuchung, Sanierungsbedarf, Sanierungsprojekt, Sanierung und Überwachung von Deponien und anderen durch Abfälle belastete Standorte sowie über weitere geeignete Massnahmen.
2. Die zuständige Instanz erlässt die Verfügung über die Kostenverteilung und allfällige Nutzungseinschränkungen.
1. Die Massnahmekosten nach Art. 24 Abs. 1 gehen zu Lasten der Verursacherin oder des Verursachers.
2. Die Gemeinden tragen diese Kosten, wenn die Verursacherin oder der Verursacher
1. nicht ermittelt werden kann,
2. zahlungsunfähig ist, oder
3. nach Bundesrecht keine Kosten der Sanierung übernehmen muss.
1. Der Kanton leistet Beiträge an die Massnahmekosten, soweit sie durch die Gemeinden zu tragen sind.
2. An die anrechenbaren Sanierungskosten leistet der Kanton nur Beiträge, wenn die Sanierung umweltverträglich und wirtschaftlich ist und dem Stand der Technik entspricht.
3. Der Regierungsrat regelt das Verfahren und bestimmt die anrechenbaren Sanierungskosten sowie die Höhe der Beiträge.
1. Die Strassenbauorgane sorgen nach der Anhörung der zuständigen Instanz bei der Errichtung, Änderung und Sanierung von Strassen für die Einhaltung der Vorschriften über den Lärm- und Schallschutz sowie die Erschütterungen.
2. Sie führen die Sanierungen bestehender Strassen durch.
3. Sie ordnen, gestützt auf die generelle Verpflichtung durch die zuständige Instanz, gegenüber Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern konkrete Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden an (Art. 10 und 15 der Lärmschutz-Verordnung; LSV).
4. Die Strassenbauorgane sind im Weiteren zuständig für
1.-2. * ...
3. * die Ausarbeitung der Lärmsanierungsprojekte;
4. die Einreichung von Erleichterungsgesuchen zu Handen der zuständigen Instanz (Art. 7 Abs. 2 und Art. 14 LSV);
5. die Einreichung von Gesuchen für die Ausrichtung von Sanierungsbeiträgen des Bundes bei der zuständigen Instanz (Art. 21ff. LSV);
6. das Anordnen von Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms bei Strassenbaustellen.
1. Die Kosten für Lärmermittlungen, für Emissionsbegrenzungen bei neuen oder geänderten Strassen, für Sanierungen bei bestehenden Strassen sowie im Rahmen von Art. 20 Abs. 2 USG für Schallschutzmassnahmen bei bestehenden Gebäuden trägt unter Vorbehalt von Abs. 2 die Strasseneigentümerin beziehungsweise der Strasseneigentümer.
2. Bei öffentlichen Strassen privater Eigentümerinnen oder Eigentümer tragen die Gemeinden die Kosten.
1. Die Gemeinden
1. ordnen Emissionsbegrenzungen bei neuen und geänderten, ortsfesten Anlagen an und halten die zulässigen Lärmimmissionen fest (Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und Art. 37a LSV);
2. sorgen nach Anhörung des zuständigen Strassenbauorgans für die Einhaltung der Bestimmungen über die Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen (Art. 9 LSV);
3. ordnen, gestützt auf die generelle Verpflichtung durch die zuständige Instanz, gegenüber Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern konkrete Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden an (Art. 10 und 15 LSV);
4. sorgen unter Vorbehalt von Art. 30 und Art. 31 Abs. 2 LSV für den Lärm- und Schallschutz bei neuen und geänderten Gebäuden (Art. 29-35 LSV);
5. ergreifen Massnahmen gegen schädlichen oder lästigen Lärm, soweit dieser nicht von Anlagen im Sinne der Umweltgesetzgebung ausgeht, und berücksichtigen dabei insbesondere das Vorsorgeprinzip;
6. ordnen die Empfindlichkeitsstufen zu (Art. 43 LSV).
2. Die zuständige Instanz ist vorgängig anzuhören bei
1. der Ausscheidung von neuen Bauzonen und Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis in lärmbelasteten Gebieten (Art. 29 LSV);
2. der Erschliessung bestehender Bauzonen in lärmbelasteten Gebieten (Art. 30 LSV);
3. der Genehmigung von Gestaltungs- und Bebauungsplänen (Art. 7 und Art. 29-31 LSV);
4. Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten (Art. 31 LSV);
5. Baubewilligungen für die Errichtung neuer sowie für die Änderung oder Sanierung bestehender, lärmemittierender ortsfester Anlagen (Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und Art. 13ff. LSV).
1. Veranstaltungen mit Schalleinwirkungen oder Laserstrahlen sind nach den Vorschriften des Bundesrechts der zuständigen Instanz im Voraus schriftlich zu melden.
2. Diese informiert die Standortgemeinde.
1. Der Betrieb von starken Lichtquellen aller Art im Freien ist bewilligungspflichtig.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn durch den Betrieb keine übermässigen Einwirkungen auf Mensch oder Umwelt zu erwarten sind.
1. Der Regierungsrat erlässt nach Anhörung der Gemeinden den Massnahmenplan bei Luftverunreinigungen gemäss Art. 44a USG und sorgt für dessen Umsetzung.
2. Er stellt Antrag, wenn Massnahmen in die Zuständigkeit des Bundes fallen beziehungsweise die Mitwirkung anderer Kantone vorausgesetzt ist (Art. 34 Luftreinhalte-Verordnung; LRV).
1. Der Regierungsrat kann in Abweichung der ordentlichen Zuständigkeitsvorschriften zur Bekämpfung übermässiger Luftschadstoffimmissionen zufolge spezieller Wetterlagen zeitlich befristete, allgemeinverbindliche Sofortmassnahmen zur Luftreinhaltung erlassen.
2. Die Sofortmassnahmen sind mit den umliegenden Kantonen zu koordinieren.
3. Der Regierungsrat regelt die Massnahmen und das Verfahren in einer Vollzugsverordnung.
1. Die Gemeinden vollziehen unter Vorbehalt der Vorschriften über die Feuerungskontrolle gemäss Art. 35-39 die Luftreinhalte-Verordnung, indem sie
1. die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen bei neuen (Art. 3 LRV) und bestehenden stationären Anlagen (Art. 7 LRV) überwachen;
2. zusätzliche oder verschärfte Emissionsbegrenzungen bei neuen stationären Anlagen anordnen (Art. 4, 5 und 7 LRV);
3. die vorschriftsgemässe Erfassung und Ableitung der Emissionen kontrollieren (Art. 6 LRV);
4. * im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sicherstellen, dass nur Feuerungsanlagen in Betrieb genommen werden, deren Konformität nachgewiesen ist (Art. 20 LRV);
5. * die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen mittels Emissionsmessungen und -kontrollen überwachen (Art. 13 LRV);
6. * das Verbot der Abfallverbrennung in nicht dafür bestimmten Anlagen (Art. 26a LRV) sowie ausserhalb von Anlagen (Art. 26b LRV) überwachen, bei Beanstandungen oder begründetem Verdacht auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers die Anlagen kontrollieren, nötigenfalls weitere Untersuchungen durchführen und Massnahmen verfügen;
7. den Massnahmenplan in ihrem Kompetenzbereich umsetzen (Art. 33 LRV).
1. Der Kanton stellt eine wirksame Kontrolle der Feuerungsanlagen sicher. Er führt einen Kataster für Öl-, Gas- und Holzfeuerungen.
2. Die Feuerungskontrollen dürfen nur von ausgebildeten Fachleuten durchgeführt werden.
3. Die Kosten der Feuerungskontrollen sind von der Inhaberin oder dem Inhaber der Feuerungsanlagen zu tragen. Die administrativen Nebenkosten werden pauschal mit einer kantonal einheitlichen Gebührenvignette erhoben.
Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Einzelheiten.
1. Das zuständige Strassenbauorgan vollzieht die Luftreinhalte-Verordnung in seinem Zuständigkeitsbereich und trifft insbesondere Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung bei Verkehrsanlagen nach Art. 18 LRV und gestützt auf den Massnahmenplan zur Verhinderung und Beseitigung übermässiger Immissionen nach Art. 33 LRV.
1. Korrosionsschutzarbeiten im Freien an Objekten mit einer zu behandelnden Gesamtfläche, die vom Regierungsrat bestimmt wird, sind meldepflichtig.
1. Die kantonalen Massnahmen in Bezug auf die Emissionsminderung auf Baustellen dürfen nicht einschränkender sein als Richtlinien und Wegleitungen des Bundes; verschärfte Emissionsbegrenzungen durch unmittelbar auf Art. 11 und 12 USG abgestützte Verfügungen bleiben vorbehalten.
1. Die Baubewilligungsinstanz vollzieht die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV).
1. Die zuständige Instanz trifft nach Anhörung der Fachstellen des Waldes oder der Landwirtschaft die erforderlichen Massnahmen, falls die Überwachung der Bodenbelastung zeigt, dass
1. der Schadstoffgehalt deutlich ansteigt;
2. der Schadstoffgehalt über den Richtwerten liegt;
3. die Fruchtbarkeit des Bodens aus anderen Gründen langfristig nicht mehr gewährleistet ist.
1. Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzonen sind durch die zuständige Instanz zu Handen der Baubewilligungsbehörde zu begutachten.
2. Diese hat die Bedingungen und Auflagen, die von der zuständigen Instanz beantragt werden, in die Baubewilligung aufzunehmen.
1. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit wird von derjenigen Instanz durchgeführt, die im Rahmen des massgeblichen Verfahrens über das Projekt entscheidet.
2. Der Regierungsrat legt das Verfahren in der Vollzugsverordnung fest.
1. Die kantonale Umweltschutzfachstelle kann von der Erstellerin oder dem Ersteller beziehungsweise der Betreiberin oder dem Betreiber einer Anlage, über die eine kantonale oder kommunale Behörde entscheidet, jederzeit den Nachweis der Einhaltung der für die Umweltverträglichkeit dieser Anlage festgelegten Bedingungen und Auflagen verlangen.
1. Die kantonale Umweltschutzfachstelle kann zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung auf die Umwelt vorsorglich Massnahmen anordnen.
1. Die verfügende Instanz kann zur Sicherstellung der Erfüllung der an eine Bewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen eine angemessene Sicherheit verlangen.
1. Das Enteignungsverfahren richtet sich im Rahmen von Art. 58 USG nach der kantonalen Enteignungsgesetzgebung.
1. Personen mit rechtlicher oder tatsächlicher Herrschaft über Grundstücke und Anlagen haben den mit Kontrollen nach diesem Gesetz beauftragten Stellen
1. jederzeit Zutritt zu gewähren;
2. die erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
3. Untersuchungen auf dem Grundstück sowie in und um die Anlagen zu dulden.
1. Gestützt auf die Umweltschutzgesetzgebung verfügte oder vereinbarte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen gemäss Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes über das Grundbuch sind im Grundbuch anmerken zu lassen.
2. Nicht anzumerken sind öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die Altlasten oder belastete Standorte betreffen.
1. Dem Kanton beziehungsweise den Gemeinden steht für sämtliche Forderungen, die sich auf die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes und des Kantons sowie die Abfallreglemente der Gemeinden stützen, ein gesetzliches, allen eingetragenen Belastungen vorgehendes Grundpfandrecht zu, das mit den übrigen gesetzlichen Grundpfandrechten im gleichen Range steht.
1. Unter Vorbehalt der Strafbestimmungen des Bundesrechts wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die darauf gestützten Ausführungsbestimmungen und Verfügungen verstösst.
2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3. Bei Widerhandlungen, die im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft begangen werden, sind die handelnden Organe oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter zu bestrafen.
1. Die Vollzugsinstanzen sind verpflichtet, bei Widerhandlungen Strafanzeige einzureichen.
1. Polizeirapporte sowie rechtskräftige Erledigungsverfügungen, Strafbefehle und Urteile der Strafinstanzen, die sich auf Umweltschutzrecht stützen, sind der kantonalen Umweltschutzfachstelle und dem betreffenden Gemeinwesen mitzuteilen.
2. Die kantonale Umweltschutzfachstelle kann im Strafverfahren Parteirechte ausüben.
1. Verfügungen von öffentlich-rechtlichen Anstalten, beauftragten Privaten, Strassenbauorganen und Gemeinden, die sich auf das Umweltschutzrecht stützen, sind zusammen mit der Eröffnung an die Betroffenen gleichzeitig der kantonalen Umweltschutzfachstelle mitzuteilen.
2. Die zuständige Direktion kann gegen diese Verfügungen das Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen.
1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
1. Für bestehende, nicht bewilligte Lagerplätze oder Anlagen nach Art. 20 ist binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bewilligungsgesuch bei der zuständigen Instanz einzureichen; andernfalls ist der Lagerplatz beziehungsweise die Anlage zu räumen.
1. Über die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht entschiedenen Gesuche ist nach dem neuen Recht zu entscheiden.
2. Über die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes entschiedenen Gesuche, die noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, ist nach dem bisherigen Recht zu entscheiden.
1. Das Gesetz vom 28. April 1974 über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) wird wie folgt geändert: ...
1. Das Gesetz vom 29. April 1973 über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz) wird wie folgt geändert: ...
1. Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen werden aufgehoben, insbesondere
1. das Einführungsgesetz vom 27. April 1986 zur Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz)[21];
2. die Vollziehungsverordnung vom 18. Juni 1986 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz (Umweltschutzverordnung)[22];
3. Art. 5 des Einführungsgesetzes vom 29. April 1973 zur Bundesgesetzgebung über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz)[23];
4. die Paragraphen 18, 19, 20 und 35 der Vollziehungsverordnung vom 8. Dezember 1974 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzverordnung)[24].
1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Es bedarf nach Art. 37 USG und Art. 962 Abs. 2 ZGB der Genehmigung des Bundes.
3. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.