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§ 1 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone - Geltungsbereich

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§ 1 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone · Geltungsbereich

1. Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Ausnahmen vom generellen Zuständigkeitsbereich des Kantonstierarztes nach Art. 8b Abs. 1 des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone zugunsten einzelner oder aller Kantone und das diesbezügliche Verfahren.

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