717.3
CH-NW
Art. 9 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone - Revisionsstelle
Organe und Zuständigkeiten
Art. 9 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone · Revisionsstelle
1. Die Aufsichtskommission wählt eine Revisionsstelle.
2. Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnung nach den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Revisionsgrundsätzen sowie die Ordnungsmässigkeit der Leistungs- und Wirkungsdaten.
3. Sie erstattet der Aufsichtskommission Bericht und Antrag.