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717.3 CH-NW

Art. 9 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone - Revisionsstelle

Organe und Zuständigkeiten
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Art. 9 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone · Revisionsstelle

1. Die Aufsichtskommission wählt eine Revisionsstelle.

2. Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnung nach den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Revisionsgrundsätzen sowie die Ordnungsmässigkeit der Leistungs- und Wirkungsdaten.

3. Sie erstattet der Aufsichtskommission Bericht und Antrag.

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