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717.3 CH-NW

Art. 8f Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone - Beschwerde

Organe und Zuständigkeiten
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Art. 8f Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone · Beschwerde

1. Gegen den Einspracheentscheid der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes kann innert 20 Tagen ab Zustellung beim Regierungsrat des jeweiligen Konkordatskantons Beschwerde erhoben werden.

2. Die am Einspracheverfahren beteiligten Personen sind beschwerdelegitimiert, sofern die weiteren Voraussetzungen nach dem jeweils anwendbaren Recht des Konkordatskantons erfüllt sind.

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