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717.3 CH-NW

Art. 8e Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone - Einsprache

Organe und Zuständigkeiten
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Art. 8e Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone · Einsprache

1. Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht, kann innert 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung bei der Kantonstierärztin oder beim Kantonstierarzt Einsprache erhoben werden.

2. Die Einsprache ist mit Anträgen zu versehen und zu begründen.

3. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt fällt einen Einspracheentscheid.

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