Art. 8b Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone - Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt
Art. 8b Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone · Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt
1. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht unter Vorbehalt von Art. 5 Bst. l die eidgenössische und kantonale Veterinärgesetzgebung, namentlich die
a) Tierseuchengesetzgebung;
b) Tierschutzgesetzgebung;
c) Lebensmittelgesetzgebung im Bereich der Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft und der Schlachtung;
d) Heilmittelgesetzgebung in tierärztlichen Privatapotheken, anderen Detailhandelsbetrieben, deren Arzneimittelsortiment zum überwiegenden Teil aus Tierarzneimitteln besteht und in Betrieben, die nach der Verordnung über die Primärproduktion registriert sind;
e) Gesetzgebung über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Tieren und tierischen Produkten in seinem Bereich;
f) Gesetzgebung zur Ausübung von Berufen im Bereich der Tierheilkunde, der Zootechnik, der Gesundheitsvorsorge und Pflege sowie der Ausbildung von Tieren;
g) Gesetzgebung im Bereich gefährliche Hunde; namentlich ist die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt zuständig für Kontrollen und Massnahmen zum Schutz von Menschen und Tieren vor einer Gefährdung durch Hunde.
2. Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt organisiert und beaufsichtigt den Vollzug nach Abs. 1. Gestützt darauf stellt die Betriebsleitung die erforderlichen Organe wie amtliche Tierärzte, amtliche Fachassistenten und Bieneninspektoren an. Diese können auf dem ganzen Konkordatsgebiet eingesetzt werden.
3. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist administrativ der Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter unterstellt.