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Art. 5 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone - 2. Aufgaben

Organe und Zuständigkeiten
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Art. 5 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone · 2. Aufgaben

1. Die Aufsichtskommission

a) führt die direkte Aufsicht über das Laboratorium;

b) * erteilt unter Vorbehalt von Art. 11 Abs. 2 dem Laboratorium den Leistungsauftrag;

c) * genehmigt jährlich Jahresbericht und Rechnung sowie das Globalbudget und Nachkredite;

d) * informiert die Regierungen der Konkordatskantone jährlich über die Ausführung des Leistungsauftrages und die Einhaltung des Globalbudgets;

e) * wählt die Betriebsleiterin oder den Betriebsleiter, die Kantonschemikerin oder den Kantonschemiker sowie die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt und legt deren Anstellungsbedingungen fest;

f) * erlässt die Ausführungsvorschriften zur Personal- und Besoldungsverordnung;

g) * legt die Gebührenordnung des Laboratoriums fest und veröffentlicht sie;

h) * setzt die Tierversuchskommission ein. Sie kann hierzu einen Vertrag mit einer bestehenden Tierversuchskommission abschliessen[2];

i) * entscheidet auf Antrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes über den Beizug von Organisationen und Firmen für den Vollzug des Tierschutzgesetzes[3] sowie über den Beizug von Organisationen für den Vollzug des Tierseuchengesetzes[4] und legt deren Aufgaben und Befugnisse in einem Leistungsauftrag fest;

j) * entscheidet auf Antrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes über den Beizug von Stellen zur Inspektion[5] und legt deren Aufgaben und Befugnisse in einem Leistungsauftrag fest;

k) * entscheidet bei Unklarheiten nach Anhörung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes sowie betroffener Behörden und Ämter, ob der Vollzug einer Aufgabe vom Begriff der Veterinärgesetzgebung gemäss Art. 8b Abs. 1 erfasst wird. Der Entscheid wird in Abweichung von Art. 6 von der Aufsichtskommission mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident;

l) * kann zugunsten einzelner oder aller Kantone Ausnahmen von der generellen Zuständigkeitsregelung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes nach Art. 8b Abs. 1 vorsehen. Hierzu erlässt sie Ausführungsbestimmungen und regelt das Verfahren. Die Beschlussfassung richtet sich nach Art. 6. Die Ausführungsbestimmungen bedürfen der Genehmigung aller Regierungen der Konkordatskantone.

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