Art. 5 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone - 2. Aufgaben
Art. 5 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone · 2. Aufgaben
1. Die Aufsichtskommission
a) führt die direkte Aufsicht über das Laboratorium;
b) * erteilt unter Vorbehalt von Art. 11 Abs. 2 dem Laboratorium den Leistungsauftrag;
c) * genehmigt jährlich Jahresbericht und Rechnung sowie das Globalbudget und Nachkredite;
d) * informiert die Regierungen der Konkordatskantone jährlich über die Ausführung des Leistungsauftrages und die Einhaltung des Globalbudgets;
e) * wählt die Betriebsleiterin oder den Betriebsleiter, die Kantonschemikerin oder den Kantonschemiker sowie die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt und legt deren Anstellungsbedingungen fest;
f) * erlässt die Ausführungsvorschriften zur Personal- und Besoldungsverordnung;
g) * legt die Gebührenordnung des Laboratoriums fest und veröffentlicht sie;
h) * setzt die Tierversuchskommission ein. Sie kann hierzu einen Vertrag mit einer bestehenden Tierversuchskommission abschliessen[2];
i) * entscheidet auf Antrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes über den Beizug von Organisationen und Firmen für den Vollzug des Tierschutzgesetzes[3] sowie über den Beizug von Organisationen für den Vollzug des Tierseuchengesetzes[4] und legt deren Aufgaben und Befugnisse in einem Leistungsauftrag fest;
j) * entscheidet auf Antrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes über den Beizug von Stellen zur Inspektion[5] und legt deren Aufgaben und Befugnisse in einem Leistungsauftrag fest;
k) * entscheidet bei Unklarheiten nach Anhörung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes sowie betroffener Behörden und Ämter, ob der Vollzug einer Aufgabe vom Begriff der Veterinärgesetzgebung gemäss Art. 8b Abs. 1 erfasst wird. Der Entscheid wird in Abweichung von Art. 6 von der Aufsichtskommission mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident;
l) * kann zugunsten einzelner oder aller Kantone Ausnahmen von der generellen Zuständigkeitsregelung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes nach Art. 8b Abs. 1 vorsehen. Hierzu erlässt sie Ausführungsbestimmungen und regelt das Verfahren. Die Beschlussfassung richtet sich nach Art. 6. Die Ausführungsbestimmungen bedürfen der Genehmigung aller Regierungen der Konkordatskantone.