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717.3 CH-NW

Art. 4 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone - Aufsichtskommission 1. Zusammensetzung

Organe und Zuständigkeiten
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Art. 4 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone · Aufsichtskommission 1. Zusammensetzung

1. Die Aufsichtskommission besteht aus vier Mitgliedern. Die Regierungen der Konkordatskantone wählen je ein Mitglied auf vier Jahre.

2. Die Aufsichtskommission konstituiert sich selbst. Sie versammelt sich jährlich mindestens zweimal.

Jeder Konkordatskanton entschädigt die von ihm bestimmten Mitglieder.

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