717.3
CH-NW
Art. 4 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone - Aufsichtskommission 1. Zusammensetzung
Organe und Zuständigkeiten
Art. 4 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone · Aufsichtskommission 1. Zusammensetzung
1. Die Aufsichtskommission besteht aus vier Mitgliedern. Die Regierungen der Konkordatskantone wählen je ein Mitglied auf vier Jahre.
2. Die Aufsichtskommission konstituiert sich selbst. Sie versammelt sich jährlich mindestens zweimal.
Jeder Konkordatskanton entschädigt die von ihm bestimmten Mitglieder.