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717.3 CH-NW

Art. 3 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone - Organe und Vollzugsinstanzen

Organe und Zuständigkeiten
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Art. 3 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone · Organe und Vollzugsinstanzen

1. Die Organe und Vollzugsinstanzen des Laboratoriums sind

a) die Aufsichtskommission;

b) die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter;

c) die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker;

d) die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt;

e) die Revisionsstelle;

f) die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission.

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