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Art. 24 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 24 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone · Inkrafttreten

1. Nach der Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe der Konkordatskantone treten die Art. 5 Bst. f, Art. 8 Abs. 2 Bst. c, Art. 12, 18 und 23 sofort, die übrigen Bestimmungen auf den 1. Januar 2004 in Kraft.

2. Die Aufsichtskommission bringt das Konkordat dem Bund zur Kenntnis.

3. Mit dem vollständigen Inkrafttreten werden das Konkordat vom 4. Dezember 1968 betreffend den Betrieb des Laboratoriums der Urkantone in Brunnen sowie die Interkantonale Vereinbarung über die Durchführung der Giftkontrolle vom 25. Mai 1972 aufgehoben.

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