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Art. 23 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone - Übergangsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 23 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone · Übergangsbestimmungen

1. Dem Laboratorium wird erstmals ab 1. Januar 2006 ein Leistungsauftrag erteilt.

2. Die Aufsichtskommission erlässt die erforderlichen Weisungen für die Vorbereitung des Leistungsauftrages, insbesondere Anordnungen für die Einführung der Kostenrechnung.

3. Die ungedeckten Betriebskosten des Laboratoriums werden in den Rechnungsjahren 2004 und 2005 von den Konkordatskantonen nach folgenden Verteilschlüsseln getragen

a) für den Bereich Kantonschemiker: Uri 16%, Schwyz 54%, Obwalden 14%, Nidwalden 16%;

b) für den Bereich Kantonstierarzt: Uri 12%; Schwyz 61%; Obwalden 14%; Nidwalden 13%.

4. Die Konkordatskantone übertragen der interkantonalen Anstalt alle Rechte und Pflichten der einfachen Gesellschaft gemäss Konkordat vom 19. Februar 1970. Die Aufsichtskommission kann die für den Übergang notwendigen Erklärungen abgeben.

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