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717.3 CH-NW

Art. 20 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone - Dauer und Kündigung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 20 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone · Dauer und Kündigung

1. Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer.

2. Jeder Konkordatskanton kann unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf Ende einer Leistungsperiode kündigen, erstmals auf das Ende der ersten Leistungsperiode.

3. Das Konkordat gilt zwischen den verbleibenden Konkordatskantonen weiter.

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