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717.3 CH-NW

Art. 2 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone - Aufgaben

Organisationsform und Aufgaben
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Art. 2 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone · Aufgaben

1. Das Laboratorium vollzieht für die Konkordatskantone

a) die eidgenössische und kantonale Lebensmittel- und Chemikaliengesetzgebung, soweit die anwendbare Gesetzgebung der Kantonschemikerin beziehungsweise dem Kantonschemiker Aufgaben zuweist, sowie

b) die Gesetzgebung im Veterinärbereich gemäss Art. 8b.

2. Die Dienstleistungen werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.

3. Soweit die Hauptaufgaben des Laboratoriums nicht beeinträchtigt werden, können in den Leistungsauftrag auch privatwirtschaftliche Dienstleistungen aufgenommen werden, die mit dem öffentlichen Tätigkeitsbereich verwandt sind.

4. Das Laboratorium koordiniert seine Vollzugstätigkeit mit anderen Behörden und Ämtern.

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