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717.3 CH-NW

Art. 17 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone - Steuerfreiheit

Finanzhaushalt
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Art. 17 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone · Steuerfreiheit

1. Das Laboratorium ist für seine hoheitlichen Verrichtungen von allen Kantons-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Konkordatskantone befreit.

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