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717.3 CH-NW

Art. 14 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone - Kostenrechnung

Finanzhaushalt
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Art. 14 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone · Kostenrechnung

1. Das Laboratorium führt eine Kostenrechnung.

2. Erzielt das Laboratorium einen Gewinn, so bildet es daraus angemessene Reserven. Sie dienen der Deckung allfälliger späterer Verluste und der Finanzierung künftiger Investitionen.

3. Ein Verlust wird auf das Folgejahr bzw. die folgende Leistungsperiode übertragen.

4. Sind Gewinne und Verluste nachweisbar auf Umstände zurückzuführen, die das Laboratorium nicht beeinflussen konnte (exogene Einflüsse), so werden sie auf die Konkordatskantone im Verhältnis zu den von ihnen bezogenen Leistungen verteilt.

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