717.3
CH-NW
Art. 13 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone - Haftung und Verantwortlichkeit
Betrieb und Personal
Art. 13 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone · Haftung und Verantwortlichkeit
1. Die Haftung des Laboratoriums sowie die Verantwortlichkeit seiner Organe und des Personals für die hoheitliche Tätigkeit richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons Schwyz. Zuständig zum Entscheid ist das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.
2. In den übrigen Fällen findet das Bundeszivilrecht Anwendung.