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717.3 CH-NW

Art. 1 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone - Name, Rechtsnatur, Sitz

Organisationsform und Aufgaben
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Art. 1 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone · Name, Rechtsnatur, Sitz

1. Das Laboratorium der Urkantone (Laboratorium) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt der Konkordatskantone mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2. Das Laboratorium ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig; es führt eine eigene Rechnung.

3. Sitz des Laboratoriums ist Brunnen. Die Anstalt ist Eigentümerin des Laboratoriums und des beweglichen Betriebsvermögens.

Name, Rechtsnatur, Sitz Art. 2 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone →

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