§ 5 Vollzugsverordnung zum Lebensmittel- und Veterinärgesetz (Lebensmittel- und Veterinärverordnung, LVV) - Veterinärgesetzgebung 1. Kantonstierärztin, Kantonstierarzt
§ 5 Lebensmittel- und Veterinärverordnung, LVV · Veterinärgesetzgebung 1. Kantonstierärztin, Kantonstierarzt
1. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht die eidgenössische und kantonale Veterinärgesetzgebung entsprechend dem Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone.
2. Sie oder er ist im Weiteren zuständig für
1. die Sicherstellung der fachgerechten Betreuung von Findeltieren unter Vorbehalt der Bestimmungen der Hundegesetzgebung;
2. die Bestimmung der Personen für die Ermittlung des Schlachtgewichts;
3. die Festlegung der Prämie für die Beseitigung von Wild in Absprache mit dem für die Jagd zuständigen Amt;
4. die Meldung der Feststellung von Krebspest an die für die Fischerei zuständige Direktion, damit diese die erforderlichen fischereipolizeilichen Massnahmen ergreifen kann;
5. die weiteren durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.