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§ 4 Vollzugsverordnung zum Lebensmittel- und Veterinärgesetz (Lebensmittel- und Veterinärverordnung, LVV) - 3. Lebensmittelkontrollen

Organisation und Zuständigkeiten
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§ 4 Lebensmittel- und Veterinärverordnung, LVV · 3. Lebensmittelkontrollen

1. Die Kontrollorgane führen in ihrem Zuständigkeitsbereich Lebensmittelkontrollen durch. Dabei haben sie insbesondere die damit verbundenen Massnahmen und Verfügungen zu treffen, Bescheinigungen und Zertifikate für Produkte auszustellen, die der Lebensmittelkontrolle unterstehen, sowie die Öffentlichkeit über allfällige Gesundheitsgefährdungen zu informieren.

2. Sie sind insbesondere befugt

1. Personalien festzustellen;

2. Behältnisse, Räume, Fahrzeuge und dergleichen zu kontrollieren;

3. Lebensmittel und Gegenstände sicherzustellen und zu beschlagnahmen.

3. Sie weisen sich bei Amtshandlungen aus und können polizeiliche Hilfe beanspruchen, wenn ihnen bei einer Amtshandlung Widerstand geleistet wird oder solcher zu erwarten ist.

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