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Art. 8 Gesetz über Lebensmittel und das Veterinärwesen (Lebensmittel- und Veterinärgesetz, LVG) - Viehmärkte und Ausstellungen

Tierseuchen - Tierverkehr und Tiergesundheitsdienste
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Art. 8 Lebensmittel- und Veterinärgesetz, LVG · Viehmärkte und Ausstellungen

1. Bei akuter Tierseuchengefahr oder der Gefahr der Verschleppung ansteckender Krankheiten kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt für die Durchführung von Viehmärkten und Viehausstellungen im Rahmen des Bundesrechts besondere Massnahmen anordnen oder solche Veranstaltungen untersagen.

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