717.1
LVGLDAV
CH-NW
Art. 6 Gesetz über Lebensmittel und das Veterinärwesen (Lebensmittel- und Veterinärgesetz, LVG) - Bereitschaftsdienst
Tierseuchen - Tierseuchenbekämpfung
Art. 6 Lebensmittel- und Veterinärgesetz, LVG · Bereitschaftsdienst
1. Die nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzte mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Nidwalden sind verpflichtet, bei Seuchengefahr oder beim Ausbruch von Tierseuchen sich im ganzen Konkordatsgebiet des Laboratoriums der Urkantone auch ausserhalb der ordentlichen Bürozeiten zur Seuchenbekämpfung zur Verfügung zu halten.