Art. 5 Gesetz über Lebensmittel und das Veterinärwesen (Lebensmittel- und Veterinärgesetz, LVG) - Gemeinden
Art. 5 Lebensmittel- und Veterinärgesetz, LVG · Gemeinden
1. Die Gemeinden unterstützen die seuchenpolizeilichen Organe bei der Durchführung ihrer Aufgaben und haben hierzu eine geeignete Organisation vorzusehen.
2. Namentlich haben sie auf Anordnung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes auf ihrem Gemeindegebiet
1. Anordnungen der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes bekannt zu machen;
2. die Einhaltung von Sperrmassnahmen zu überwachen;
3. bei der Reinigung und Desinfektion mitzuwirken sowie im Rahmen ihrer Möglichkeiten das erforderliche Material und Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.
3. Die Gemeinden haben für eine angemessene Aus- und Weiterbildung ihrer seuchenpolizeilichen Organe zu sorgen. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann Aus- und Weiterbildungskurse für obligatorisch erklären.