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Art. 3 Gesetz über Lebensmittel und das Veterinärwesen (Lebensmittel- und Veterinärgesetz, LVG) - Notschlachtungen

Lebensmittelsicherheit
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Art. 3 Lebensmittel- und Veterinärgesetz, LVG · Notschlachtungen

1. Der Kanton stellt den Betrieb einer Notschlachtanlage mit Kühlräumen sicher.

2. Schlachtungen von krankem Vieh sind in der Notschlachtanlage durchzuführen.

3. Der Regierungsrat regelt die Organisation, die Benützung sowie die Gebühren der Notschlachtanlage.

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