§ 3 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel (Kantonale Betäubungsmittelverordnung, kBetmV) - 2. Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker
§ 3 Kantonale Betäubungsmittelverordnung, kBetmV · 2. Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker
1. Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker vollzieht die Betäubungsmittelgesetzgebung bezüglich Aufbewahrung, Abgabe, Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln.
2. Sie oder er ist insbesondere zuständig für
1. die Beratung der Direktion in Fragen über Betäubungsmittel sowie psychotrope Stoffe;
2. die Entgegennahme von Meldungen, Betäubungsmittel zu anderen als den zugelassenen Indikationen abzugeben und zu verordnen (Art. 11 Abs. 1 bis BetmG);
3. den Entzug der Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln; die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt ist zu informieren (Art. 12 BetmG);
4. die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen an Krankenanstalten, Institute sowie kantonale und kommunale Behörden (Art. 14 und 14a BetmG);
5. die Kontrolle über die Betäubungsmittel im Rahmen der eigenen Zuständigkeit (Art. 16-18 BetmG);
6. die Entsorgung veränderter, verfallener, nicht mehr verwendeter oder beschlagnahmter kontrollierter Substanzen der Verzeichnisse a, d und e gemäss Art. 3 der Betäubungsmittelkontrollverordnung (BetmKV);
7. unter Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit die Überwachung der Entsorgung der kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse b, c, f und g gemäss Art. 3 BetmKV;
8. die Erteilung von Betriebsbewilligungen (Art. 5 Abs. 1 lit. b BetmKV);
9. die Entgegennahme von Bescheinigungskopien und die Erteilung von Auskünften an das Schweizerische Heilmittelinstitut oder an die ausländischen Behörden (Art. 42 BetmKV);
10. die Entgegennahme von Protokollen über die Notfallabgaben von Betäubungsmitteln (Art. 52 BetmKV).