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715.2 FBVRCF CH-NW

§ 7 Vollzugsverordnung über die Friedhöfe und Bestattungen (Friedhofs- und Bestattungsverordnung, FBV) - Aufbewahrung der Leiche

Leichenschau, Obduktion, Aufbewahrung
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§ 7 Friedhofs- und Bestattungsverordnung, FBV · Aufbewahrung der Leiche

1. Die Bestattungsbehörde kann die sofortige Überführung des Leichnams in das Leichenhaus oder in einen zur Aufbewahrung geeigneten Raum verfügen, wenn

1. die einsetzende Verwesung stark belästigenden Geruch verursacht; oder

2. Ansteckungsgefahr besteht.

2. Die Ärztin oder der Arzt gemäss § 4 und das Bestattungsunternehmen sind verpflichtet, die Bestattungsbehörde darauf aufmerksam zu machen, wenn die Überführung des Leichnams notwendig ist.

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