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715.2 FBVRCF CH-NW

§ 5 Vollzugsverordnung über die Friedhöfe und Bestattungen (Friedhofs- und Bestattungsverordnung, FBV) - Todesbescheinigung

Leichenschau, Obduktion, Aufbewahrung
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§ 5 Friedhofs- und Bestattungsverordnung, FBV · Todesbescheinigung

1. Hat die Ärztin oder der Arzt den Tod einwandfrei festgestellt, so erstellt sie oder er unter Verwendung eines vom Zivilstandsamt abgegebenen Formulars unverzüglich die Todesbescheinigung.

2. Wenn keine Zweifel über die Todesursache bestehen und der Tod vermutungsweise weder durch Fahrlässigkeit noch durch Einwirkung Dritter verursacht wurde, nimmt die Ärztin oder der Arzt die entsprechende Eintragung in die Todesbescheinigung vor.

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