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715.2 FBVRCF CH-NW

§ 4 Vollzugsverordnung über die Friedhöfe und Bestattungen (Friedhofs- und Bestattungsverordnung, FBV) - Leichenschau

Leichenschau, Obduktion, Aufbewahrung
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§ 4 Friedhofs- und Bestattungsverordnung, FBV · Leichenschau

1. Die Leichenschau darf nur von Ärztinnen oder Ärzten vorgenommen werden, die nicht gestützt auf die ZStV in den Ausstand zu treten haben.

2. Sofern die Leichenschau nicht bereits stattgefunden hat, ordnet die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte des Sterbeortes diese an.

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