715.2
FBVRCF
CH-NW
§ 30 Vollzugsverordnung über die Friedhöfe und Bestattungen (Friedhofs- und Bestattungsverordnung, FBV) - Übergangsbestimmung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 30 Friedhofs- und Bestattungsverordnung, FBV · Übergangsbestimmung
1. Vom kantonalen Recht abweichende Bestimmungen in den Friedhofsreglementen sind nicht anwendbar.
2. Die Friedhofsreglemente sind binnen zweier Jahre an das neue Recht anzupassen.
3. Für Urnenbeisetzungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt sind, gilt für die Mindestdauer der Grabesruhe die Regelung im Zeitpunkt der Beisetzung.