715.2
FBVRCF
CH-NW
§ 25 Vollzugsverordnung über die Friedhöfe und Bestattungen (Friedhofs- und Bestattungsverordnung, FBV) - Aufhebung der Gräber nach Ablauf der Grabesruhe 1. Veröffentlichung
Bestattung - Grabesruhe
§ 25 Friedhofs- und Bestattungsverordnung, FBV · Aufhebung der Gräber nach Ablauf der Grabesruhe 1. Veröffentlichung
1. Die beabsichtigte Aufhebung von Gräbern nach Ablauf der gesetzlichen Grabesruhe ist im Amtsblatt bekanntzugeben und den vertretungsberechtigten Angehörigen mitzuteilen.
2. In der Veröffentlichung sind die Hinterlassenen unter Einräumung einer genügenden Frist aufzufordern, die Grabfläche zu räumen. Grabmäler und Pflanzen, die während dieser Frist nicht entfernt worden sind, verfallen der Betreiberin oder dem Betreiber des Friedhofs.
3. Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn alle vertretungsberechtigten Angehörigen bekannt sind und schriftlich zur Räumung aufgefordert werden können.