715.2
FBVRCF
CH-NW
§ 23 Vollzugsverordnung über die Friedhöfe und Bestattungen (Friedhofs- und Bestattungsverordnung, FBV) - 2. Voraussetzungen
Bestattung - Grabesruhe
§ 23 Friedhofs- und Bestattungsverordnung, FBV · 2. Voraussetzungen
1. Die vorzeitige Öffnung eines Grabes darf nur bewilligt werden, wenn
1. die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt bestätigt, dass nicht Gründe der öffentlichen Gesundheit die Graböffnung verbieten; und
2. die würdige Bestattung des exhumierten Leichnams gesichert ist.