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715.2 FBVRCF CH-NW

§ 23 Vollzugsverordnung über die Friedhöfe und Bestattungen (Friedhofs- und Bestattungsverordnung, FBV) - 2. Voraussetzungen

Bestattung - Grabesruhe
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§ 23 Friedhofs- und Bestattungsverordnung, FBV · 2. Voraussetzungen

1. Die vorzeitige Öffnung eines Grabes darf nur bewilligt werden, wenn

1. die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt bestätigt, dass nicht Gründe der öffentlichen Gesundheit die Graböffnung verbieten; und

2. die würdige Bestattung des exhumierten Leichnams gesichert ist.

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