715.2
FBVRCF
CH-NW
§ 21 Vollzugsverordnung über die Friedhöfe und Bestattungen (Friedhofs- und Bestattungsverordnung, FBV) - Grundsatz
Bestattung - Grabesruhe
§ 21 Friedhofs- und Bestattungsverordnung, FBV · Grundsatz
1. Die Grabesruhe beträgt bei Erdbestattung und bei Urnenbeisetzungen wenigstens 15 Jahre.
2. In den Friedhofsreglementen kann die Mindestdauer der Grabesruhe erhöht werden.
3. Ein Grab darf ausschliesslich vom Bestattungspersonal geöffnet oder geschlossen werden.