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715.2 FBVRCF CH-NW

§ 20 Vollzugsverordnung über die Friedhöfe und Bestattungen (Friedhofs- und Bestattungsverordnung, FBV) - Bestattungsregister

Bestattung - Gräber
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§ 20 Friedhofs- und Bestattungsverordnung, FBV · Bestattungsregister

1. Über die Bestattungen ist ein Register zu führen, das folgende Angaben enthalten muss

1. den Namen und Vornamen, das Geburtsdatum, den Heimatort sowie den Wohnort der verstorbenen Person;

2. das Datum des Todes und der Bestattung;

3. die Art der Bestattung;

4. die Nummer des Grabes;

5. die Adresse des vertretungsberechtigten Angehörigen.

2. Sind die Gräber nicht nummeriert, ist ein Belegungsplan zu führen, aus dem hervorgeht, welche Person wo beerdigt ist.

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