715.2
FBVRCF
CH-NW
§ 20 Vollzugsverordnung über die Friedhöfe und Bestattungen (Friedhofs- und Bestattungsverordnung, FBV) - Bestattungsregister
Bestattung - Gräber
§ 20 Friedhofs- und Bestattungsverordnung, FBV · Bestattungsregister
1. Über die Bestattungen ist ein Register zu führen, das folgende Angaben enthalten muss
1. den Namen und Vornamen, das Geburtsdatum, den Heimatort sowie den Wohnort der verstorbenen Person;
2. das Datum des Todes und der Bestattung;
3. die Art der Bestattung;
4. die Nummer des Grabes;
5. die Adresse des vertretungsberechtigten Angehörigen.
2. Sind die Gräber nicht nummeriert, ist ein Belegungsplan zu führen, aus dem hervorgeht, welche Person wo beerdigt ist.