715.2
FBVRCF
CH-NW
§ 17 Vollzugsverordnung über die Friedhöfe und Bestattungen (Friedhofs- und Bestattungsverordnung, FBV) - Verfügungsrecht
Bestattung - Bestattungsarten
§ 17 Friedhofs- und Bestattungsverordnung, FBV · Verfügungsrecht
1. Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person. Ist dieser nicht feststellbar, kann die nächste vertretungsberechtigte Person entscheiden, die innerhalb der Wartefrist erreichbar ist.
2. Eine Feuerbestattung erfolgt, wenn
1. weder der Wille der verstorbenen Person feststellbar ist noch ein Entscheid der nächsten vertretungsberechtigten Person vorliegt; oder
2. es aus gesundheitspolizeilichen Gründen notwendig ist.