715.2
FBVRCF
CH-NW
§ 16 Vollzugsverordnung über die Friedhöfe und Bestattungen (Friedhofs- und Bestattungsverordnung, FBV) - Feuerbestattung
Bestattung - Bestattungsarten
§ 16 Friedhofs- und Bestattungsverordnung, FBV · Feuerbestattung
1. Feuerbestattungen haben in einem Krematorium zu erfolgen.
2. Der Feuerbestattung kann die Beisetzung der offenen oder in der Urne verwahrten Asche auf einem Friedhof folgen.
3. Das Verstreuen der Asche und die Beisetzung einer Urne ausserhalb eines Friedhofs sind gestattet, sofern dies auf pietätvolle Art erfolgt. Abweichende Bestimmungen des eidgenössischen und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
4. Für die Urnenbeisetzung in der Erde dürfen nur Urnen aus leicht verrottbarem und umweltverträglichem Material verwendet werden.