715.2
FBVRCF
CH-NW
§ 13 Vollzugsverordnung über die Friedhöfe und Bestattungen (Friedhofs- und Bestattungsverordnung, FBV) - 2. Materialien
Bestattung - Allgemeines
§ 13 Friedhofs- und Bestattungsverordnung, FBV · 2. Materialien
1. Der Sarg hat aus leicht verrottbarem und umweltverträglichem Material wie Weichholz zu bestehen.
2. Die Leiche ist mit Stoffen einzukleiden, die sich im Boden abbauen.
3. Die Sargausstattung muss aus Material bestehen, das sich im Boden abbaut.
4. Das Bestattungspersonal vor Ort ist verantwortlich, dass bei der Einsargung verwesungstechnisch nicht geeignete Materialien entfernt und nicht verwendet werden.