715.2
FBVRCF
CH-NW
§ 12 Vollzugsverordnung über die Friedhöfe und Bestattungen (Friedhofs- und Bestattungsverordnung, FBV) - Einsargung 1. Grundsatz
Bestattung - Allgemeines
§ 12 Friedhofs- und Bestattungsverordnung, FBV · Einsargung 1. Grundsatz
1. Jede Leiche ist in einem Sarg zu bestatten.
2. Der Sarg darf nur eine Leiche enthalten. Das tote Kind kann mit seiner bei der Niederkunft gestorbenen Mutter im gleichen Sarg beigesetzt werden.