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715.2 FBVRCF CH-NW

§ 11 Vollzugsverordnung über die Friedhöfe und Bestattungen (Friedhofs- und Bestattungsverordnung, FBV) - 2. Wartefrist

Bestattung - Allgemeines
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§ 11 Friedhofs- und Bestattungsverordnung, FBV · 2. Wartefrist

1. Der Leichnam soll frühestens 48 und spätestens 120 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden.

2. Die Bestattung vor Ablauf der Minimalfrist ist zulässig, wenn

1. es sich um den Leichnam eines totgeborenen Kindes handelt; oder

2. ärztlich bescheinigt ist, dass der Leichnam obduziert wurde.

3. Die Bestattung vor Ablauf der Minimalfrist ist mit schriftlicher Zustimmung oder auf Anordnung der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes zulässig bei epidemischen Krankheiten, wenn

1. bei längerer Aufbewahrung des Leichnams die Umgebung gefährdet ist; und

2. er weder in einem Leichenhaus noch sonst in geeigneter Weise aufbewahrt werden kann.

4. Die Wartefrist von 120 Stunden darf ausnahmsweise um längstens 72 Stunden erstreckt werden, wenn

1. der Leichnam in einem hierzu besonders eingerichteten und gekühlten Raum aufbewahrt wird; und

2. die Ärztin oder der Arzt gemäss § 4 keine Einwendungen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit erhebt.

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