715.2
FBVRCF
CH-NW
§ 1 Vollzugsverordnung über die Friedhöfe und Bestattungen (Friedhofs- und Bestattungsverordnung, FBV) - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Friedhofs- und Bestattungsverordnung, FBV · Zuständigkeit
1. Die politischen Gemeinden bezeichnen die zuständige Bestattungsbehörde.
2. Die Friedhöfe und deren Anlagen sowie die Bestattungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinderates.