Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
714.153 CH-NW

Art. 4 Spitalabkommen über die Behandlung von Engelberger Patientinnen und Patienten im Kantonsspital Nidwalden (Spitalabkommen Engelberg) - Leistungsvergütung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Spitalabkommen Engelberg · Leistungsvergütung

1. Die Leistungen werden pauschal je Pflegetag verrechnet. Der Ein- und Austrittstag gilt je als ganzer Pflegetag.

2. Die Tagespauschale berechnet sich als konstanter Anteil von 56 % der jeweils geltenden Tagestaxe für ausserkantonale Patientinnen und Patienten.

3. Diese Tagespauschale gilt für Erwachsene, Kinder und kranke Säuglinge.

← Art. 3 Spitalabkommen Engelberg Spitalabkommen über die Behandlung von Engelberger Patientinnen und Patienten im Kantonsspital Nidwalden (Spitalabkommen Engelberg) - Zweck und Geltungsbereich Art. 5 Spitalabkommen Engelberg →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →