714.153
CH-NW
Art. 2 Spitalabkommen über die Behandlung von Engelberger Patientinnen und Patienten im Kantonsspital Nidwalden (Spitalabkommen Engelberg) - Aufnahme
Art. 2 Spitalabkommen Engelberg · Aufnahme
1. Für die Aufnahme von Patientinnen und Patienten aus Engelberg muss beim Gesundheitsdepartement des Kantons Obwalden keine Kostengutsprache eingeholt werden.
2. Bezüglich der Aufnahmepriorität sind Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Engelberg den Nidwaldner Patientinnen und Patienten gleichgestellt.