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§ 5 Verordnung über den Patientenfonds des Kantonsspitals - Mittel ausserhalb des Patientenfonds

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§ 5 Verordnung über den Patientenfonds des Kantonsspitals · Mittel ausserhalb des Patientenfonds

1. Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen Dritter, die nicht mit dem Verwendungszweck des Patientenfonds übereinstimmen, werden vom Spitalrat entgegengenommen und als eigener Fonds sinngemäss nach den Bestimmungen dieser Verordnung geführt.

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