714.13
CH-NW
§ 4 Verordnung über den Patientenfonds des Kantonsspitals - Verwaltung
§ 4 Verordnung über den Patientenfonds des Kantonsspitals · Verwaltung
1. Für die Gewährung von Beiträgen sind zuständig
1. die Spitaldirektion für Beiträge bis höchstens Fr. 10'000.-; die Spitaldirektion kann den Sozialdienst ermächtigen, Beiträge bis höchstens Fr. 500.- in eigener Kompetenz zu gewähren;
2. der Spitalrat für Beiträge über Fr. 10'000.-.
2. Für die Anlage der Fondsmittel und die Rechnungsführung ist die Spitaldirektion zuständig.
3. Die Aufwendungen für die Fondsverwaltung dürfen nicht dem Fonds belastet werden.
4. Der Fonds ist in der Rechnung des Kantonsspitals gesondert auszuweisen.
5. Die Spitaldirektion hat den Patientenfonds angemessen bekannt zu machen.